Insolvenz und Gesellschaftsrecht

Bei einer in Abwicklung befindlichen Publikumgesellschaft bürgerlichen Rechts sind die Ansprüche zugunsten und zulasten der Gesellschafter unselbstständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz. Wenn bereits feststeht, dass einige Gesellschafter keine Nachschüsse leisten können, kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass die Fehlbeträge bei der Höhe der von den solventen Gesellschaftern einzufordernden Nachschusszahlungen berücksichtigt werden und den Liquidator zu Einforderung dieser erhöhten Beträge anweisen. BGH, U. v. 15.11.2011 – II Zivilsenat

 

Insolvenzrecht

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbH Gesetz, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das FA und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. BGH 25.1.2011 II ZR 196/09

Zwar können Zahlungen an Gläubiger bei Insolvenzreife der GmbH zu einer Haftung des Geschäftsführers führen; hier trifft den GF jedoch eine öffentlich rechtliche Zahlungspflicht, die den Insolvenzregeln vorgeht. Dies gilt jedoch nur für die treuhänderisch vereinnahmten Umsatz- und einbehaltenen Lohnsteuern und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung; eine Abführung der Arbeitgeberanteile in der kritischen Zeit kann eine Haftung des Geschäftsführers begründen.

 

Insolvenz und Mietrecht

Zahlt ein Endmieter auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters unmittelbar an den Vermieter, erhält dieser eine die Gläubiger des Zwischenmieters benachteiligende inkongruente Deckung. BGH Urteil v. 20.1.2011 - IX ZR 58/10 Auch wenn die Direktzahlung aufgrund einer Absprache mit dem Zwischenmieter erfolgte wird bei dessen Insolvenzreife eine dem Zwischenmieter und damit der späteren Gläubigergemeinschaft zustehende Forderung aufgegeben; sie ist an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten.

 

Vorsicht bei Verkäufen durch Handelsvertreter

Vereinnahmt ein Handelsvertreter oder Betreiber einer Tankstelle Entgelte im Namen und für Rechnung des Lieferanten, für Kraftstoffe und Motoröle und werden die Einnahmen einem Konto des Handelsvertreters zugeführt, sind sie im Insolvenzfalle Bestandteil der Konkursmasse des Tankstellenbetreibers, auch wenn der Vertreter verpflichtet ist, die Einnahmen getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu halten.

Im konkreten Fall hatte ein Tankstellenbetreiber entgegen einer vertraglichen Verpflichtung mit dem Mineralöllieferanten die Agenturerlöse zunächst auf sein eigenes Geschäftskonto überwiesen und erst dann an das Mineralölunternehmen weitergeleitet. Den Insolvenzverwalter des Tankstellenbetreibers konnte die Überweisungen in Höhe von über € 300.000 in dem kritischen Dreimonatszeitraum zwischen der Zahlungsunfähigkeit und dem Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens erfolgreich anfechten. Das Mineralölunternehmen wurde vom BGH verurteilt, die Überweisungen an die Insolvenzmasse zu Händen des Konkursverwalters zurückzuzahlen. (BGH Urteil vom 23.9.2010 - XI ZR 212/09)

Praxistipp: Es empfiehlt sich die Einrichtung von Anderkonten, über das der Tankstellenbetreiber zwar verfügungsbefugt ist etwa durch Bankvollmacht, das Konto aber auf den Namen des Lieferanten lautet.

 

Insolvenz in Grossbritanien

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

"Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (hier: England) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen."

BGH, Beschluß vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00

 

Patronatserklärung bei Insolvenz der Tochtergesellschaft

Eine Tochtergesellschaft verfügt über eine Patronatserklärung ihrer Muttergesellschaft für einen bestimmten Gläubiger. Vor ihrer Insolvenz leistete die Tochtergesellschaft noch aus eigenem Vermögen an diesen Gläubiger, sodass dessen Befriedigung nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar war. Auch in diesem Fall kann der Gläubiger, aus der Patronatserklärung gegenüber der Muttergesellschaft, vorgehen. (BGH Beschluss vom 12.01.2017 – IX ZR 95/16)

 

(Vor-)Insolvenzberatung

Förderungsausfälle von Kunden stellt aufgrund der hohen Insolvenzquote ein zunehmendes Risiko für mittelständische Unternehmen dar. Wir bieten ein konsequentes Forderungsinkasso für Unternehmen an und raten frühzeitig dazu, sich mit wichtigen Kunden Sicherungsabsprache zu treffen, die im Fall einer Insolvenz die Risiken für das Unternehmen deutlich reduzieren. Zugleich überarbeiten wir bestehende Sicherungsverträge und achten darauf, dass möglichst eingeräumte Sicherheiten nicht durch nachträgliche Anfechtung zu Nichte gemacht werden. Zugleich überprüfen wir im Fall einer Insolvenz eines Kunden, ob Anfechtungsrechte unseres Mandanten bestehen, welche die Werthaltigkeit von dessen Forderungen bessern hilft.