Die Realisierung komplexer Bauvorhaben ist gekennzeichnet durch eine Fülle von Aspekten und Rechtsbeziehungen. Zunächst sind öffentlich rechtliche Restriktionen, und Nachbarrechte zu beachten. Die Bauordnungen beinhalten Bestimmungen zu technischen Ausführung. Schon aufgrund der langen Verfahrensdauer vor den Gerichten ist es sinnvoller, eine außergerichtliche Einigung mit den Bauämtern und anzustreben. Oftmals sind besondere rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Die Makler und Bauträgerverordnung soll nur das Erfüllungsinteresse bis Fertigstellung absichern; für Mängel, die nach der Abnahme auftreten, besteht kein Bürgschaftsanspruch nach der MaBV.
Bei internationalen Großvorhaben sind Kenntnisse der Vertragswerke der Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils (FIDIC) unerlässlich.
EuGH trifft erfreuliche Entscheidung zulasten der Bundesrepublik Soweit ein Gebäude mindestens zu 10% unternehmerisch genutzt wird, kann die bei der Errichtung anfallende Vorsteuer geltend gemacht werden. Dafür muss die private Nutzung des Gebäudes als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden (Seeling-Modell). Daraus ergibt sich der Effekt eines zinslosen Darlehens. Die auf die privat genutzten Gebäude teils entfallende Vorsteuer wird zunächst erstattet und über zehn Jahre verteilt an den Fiskus zurück gezahlt. Bislang hatte die deutsche Finanzverwaltung später erfolgte Grundstücksentnahmen als Umsatzsteuerpflichtig angesehen. Dies erfolgte entgegen Vorgaben einer EU-Richtlinie. Die Finanzverwaltung hat deshalb ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben. Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmensvermögen ist demnach umsatzsteuerfrei. Für frühere Entnahmen vor dem 1.10.2008 wird den Unternehmern ein Wahlrecht zugestanden. Voraussetzung dafür, dass diese Steuervergünstigung eingreift, ist allerdings, daß bei der Planung des Gebäudes bereits in einem frühen Stadium seine Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen festgelegt wird.
Ein Statiker ist verpflichtet einen Bauherren darauf aufmerksam zu machen, wenn in seinen Berechnungen eine für die Statik und die Feuchtigkeitsabweisung ungeeignete Beplankung eines Wohnhauses ausgeführt werden soll. Der Statiker und der ausführende Bauunternehmer haften auch dann als Gesamtschuldner. (OLG Saarbrücken U.v. 13.10.2016 – 4 U 136/14)
Haftung des Architekten für Baukostenobergrenze
Vereinbaren die Parteien eines umfassenden Architektenvertrages die Einhaltung einer Baukostenobergrenze, ist der Architekt bei deren Überschreitung schadenersatzverpflichtet. Auf jeden Fall kann der Architekt sein Honoraranspruch nur auf Grundlage der Baukostenobergrenze geltend machen. Die tatsächlich angefallenen Mehrkosten bleiben außer Betracht. (BGH U. v. 06.10.2016 – VII ZR 185/13)