Architekten- und Ingenieurrecht

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) wird bei einem Werkvertrag mit Pri-vatpersonen nicht Vertragsbestandteil, wenn nur im Angebot ein Hinweis auf die VOB er-folgt, mit dem Recht des Kunden, dieses Regelwerk jederzeit in den Geschäftsräumen einzu-sehen. Auch eine zusätzliche Garantieübernahme von zwei Jahren für die Werkleistung führt nicht zu einer Verkürzung der ansonsten geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist nach BGB. Je nach Sachlage ist der Werkunternehmer gehalten, den Besteller vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten darauf hinzuweisen, dass diese aus Kulanz und unter Ablehnung der Gewährleistung erfolgen, andernfalls liegt ein verjährungsrechtlich relevantes Anerkenntnis vor. (OLG Naumburg, Urteil vom 21.3.2011 – 10 U 31/10)

Projektsteuerung – Pauschalvertrag

Verpflichtet sich ein Projektsteuerer die Durchführung eines Gewerks zu koordinieren und zu überwachen gegen Zahlung einer monatlichen Vergütungspauschale, besteht der Vergütungs-anspruch nur dann, wenn auch tatsächlich entsprechende Leistungen erbracht werden.

Das Landgericht hatte den Auftraggeber zur Zahlung der monatlichen Pauschale unabhängig davon verurteilt, ob tatsächlich auch Leistungen erbracht worden waren. Das Urteil wurde von dem Oberlandesgericht Celle aufgehoben und an die I. Instanz zurückverwiesen. Nach dem Vertragstext sei keine "leistungsunabhängige" Vergütung vereinbart.

OLG Celle U 7.12.2011 – 14 U 130/11 –

 

Pauschalpreisvertrag

Legen die Parteien für die Vergütung eines Werks einer größeren Maßnahme einen Pauschal-preis fest, muss darin nicht prinzipiell eine Begrenzung der Vergütung liegen. Vielmehr kann eine solche Angabe auch bloße Geschäftsgrundlage des Vertrages sein. Insbesondere ist dies der Fall, wenn der Auftragnehmer annehmen durfte, dass der Auftraggeber /Besteller eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollte. Kommt es dann zu erheblichen Mengenab-weichungen, kann ein Ausgleichsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 VOB / B geltend gemacht werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Mengenabweichung nicht nur den zu er-wartenden Gesamtgewinn aufzehrt, sondern darüber hinaus auch noch zu Verlusten führt. Eine starre Risikogrenze von 20% Gesamtvergütung ist insoweit nicht relevant.

BGH, Urteil vom 30.6.2011 – VII ZR 13/10

 

Ingenieurrecht

Nach der Rechtsprechung des für Architekten-/Ingenieurrecht und Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs enthält die HOAI keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Für die Frage, was der Architekt oder Ingenieur zu leisten hat, ist allein der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelung des BGB und der dazu im Einzelnen getroffenen Vereinbarung von Bedeutung. Die Auslegung des Werkvertrages und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten und Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.

Verfehlt war deshalb der Ansatzpunkt der Vorinstanz (Oberlandesgericht) aus der Tatsache, dass die vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht auch die in § 73 III Nr. 8 HOAI erwähnte „fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel“ enthalte, sei zu schließen, die Beklagten seien zur Überprüfung der technischen Vorrichtungen für die Funktionstüchtigkeit der Anlage, insbesondere der Übereinstimmung der Antriebsvorrichtung mit den technischen Regeln nicht verpflichtet. Diese Verpflichtung war vielmehr Inhalt der vertraglichen Absprache. (HOAI §§ 68, 73; BGB 631)

Die Honorartatbestände der HOAI definieren deshalb nicht den Umfang der vertraglich vereinbarten Prüfpflichten der Architekten und Ingenieure.

Im Falle einer Inanspruchnahme durch Bauherren sollten die außergerichtlichen Verhandlungen nie ohne Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer geführt werden. Diese berufen sich oftmals fälschlich darauf, der Fachberater hätte grob fahrlässig gehandelt, und lehnen deshalb eine Deckung des Schadens ab. Auch aus diesem Grunde sollte schon im Vorfeld anwaltlicher Rat eingeholt werden.