Werkvertrag

Bei besonders schadensträchtigen Gewerken sind die Vorgaben der entsprechenden DIN-Vorschriften genauestens zu beachten. Ein Auftragnehmer der dies unterlässt, setzt sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus. Besonders gilt dies, wenn die DIN-Vorschrift eine besondere Überprüfung der erbrachten Leistungen zur Vermeidung von Schadensfällen aus-drücklich vorsehen. OLG Celle U.30.11.2011 – 14 U 88/11 –

 

Werklohn bei Kündigung

Der Auftragnehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach der jederzeit zulässigen, freien Kündigung des Werkvertrages nur dann auf die Vermutung gemäß § 649 S. 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Nur dieser Teil und nicht die Vergütung der Werkleistung insge-samt ist Bemessungsgrundlage für eine Pauschale von 5%. BGH, Urteil v. 28.7.2011 – VII ZR 45/11

 

Bürgschaft für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag - Auftragserweiterung

Eine Bürgschaft, die für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag übernommen worden ist, erstreckt sich gemäß § 767 I S. 3 BGB auch dann nicht auf Entgeltforderungen aus später vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 S. 1 oder § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B, wenn für den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt (BGH U. v. 15.12.2009 - XI ZR 107/08).

 

 

Geltendmachung des Anspruchs im Urkundenprozeß

Nach §14 Abs. IV VOB/B kann die Bauvertrags-Schlussrechnung auch vom Auftraggeber erstellt werden. Geschieht dies und klagt daraufhin der Auftragnehmer den restlichen Werklohn auf Grundlage dieser Schlussrechnung ein, muss der Auftragnehmer eine streitige Gegenforderung des Auftraggebers nicht berücksichtigen. Der Auftragnehmer kann den Saldo dieser Schlussrechnung ohne die Gegenforderung des AG sogar im Urkundenprozess geltend machen. Der Beweis der Existenz der Gegenforderung ist dem AG nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich – Berufungsurteil des OLG Stuttgart vom 14.02.2017 – 10 U 107/16.

 

Urteile des OLG Frankfurt zur Haftung des Fachplaners:

1. Haftung bei bindenden Vorgaben des Bauherrn

OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 2006 - 24 U 2/06 -

  1. Wird ein Planer mit der Planung der Technischen Gebäudeausrüstung ohne Grundlagenermittlung beauftragt und dabei die Mieterbaubeschreibung zur Grundlage gemacht, wonach die Klimaanlage als Absorptionskälteanlage vorgegeben ist, scheidet ein Planungsfehler des Planers auch dann aus, wenn die vorgesehene Anlage sich später als unwirtschaftlich herausstellt, diese aber vom Auftraggeber vorgegeben war.
  2. Die grundsätzlich bestehende Hinweispflicht des Sonderfachmanns auf Nachteile der vorgegebenen Anlage entfällt aber dann, wenn der Auftraggeber von den aufzuklärenden Umständen selbst positive Kenntnis besitzt und deshalb in der Lage ist, die Konsequenzen siener Grunlagenentscheidung für die weitere Planung und Durchführung der Klimaanlage selbst zu erkennen.


2. Planungsfehler

OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2007 - 23 U 176/02 -

  1. Einen Planungsfehler des mit der Planung beauftragten Planers hat sich der Auftraggeber gegenüber dem bauausführenden Unternehmen nach §§ 254,278 BGB zurechnen zu lassen. Bei von Anfang an nicht geplanten Sicherungsmaßnahmen gegen Wasserschäden im Zuge von Dacharbeiten, mit damit einhergehenden Öffnungen der Dachhaut, beträgt das dem Auftraggeber aunzulastende Mitverschulden auf Grund des Planungsfehlers 75%.
  2. Die dem Auftraggeber bei von Anfang an ordnungsgemäßer Planung entstehenden Mehrkosten, sind als Sowieso-Kosten von dem durch den Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Abzug zu bringen.



3. Baukostenlimit als vereinbarte Beschaffenheit

OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 16 U 43/06 -

  1. Die Übernahme einer Baukostengarantie durch den Planer führt bei Überschreitungen der Bausumme zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Planerst, an die strange Anforderungen zu stellen sind.
  2. Die Vereinbarung eines Baukostenlimits führt dazu, dass die Einhaltung dieser Baukosten verbindlich als vertraglich geschuldete Baschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vereinbart worden ist und jede Überschreitung des Limits als Mangel des geschuldeten Werks anzusehen ist. Diese Vereinbarung kann trotz eines schriftlichen Planungsvertrages ohne das Baukostenlimit auch mündlich getroffen werden und sich insbesondere aus den Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn ergeben, wenn diese dem Planer bekannt sind.