"Das Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Versicherungsnehmer
kapitalbildender Lebensversicherungen."
In Zeiten ständig sinkender Renditen am Kapitalmarkt und damit einhergehend auch sinkender Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungen ist es erfreulich, dass das Verfassungsgericht nunmehr in zwei beachtlichen Entscheidungen die Rechte der Versicherten gestärkt hat.
Im wesentlichen geht es um die Frage, ob bei der Berechnung der Überschussbeteiligungen auch die stillen Reserven zu berücksichtigen sind, die die Versicherungen durch ihre Vermögensanlagen erwirtschaften. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn es zu einer Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf eine andere Versicherungsgesellschaft kommt, die unabhängig von dem Willen der Versicherten erfolgen kann und nur einer Genehmigung des Aufsichtsamtes bedarf.
Das Verfassungsgericht hält diesen einseitigen Eingriff in das Versicherungsvertragsverhältnis zwar weiterhin für zulässig, auch stünde den Versicherungsunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei der Anlage der Vermögenswerte eine weitgehende Entscheidungsfreiheit zu. Aber gerade weil der Versicherungsnehmer an den Entscheidungen der Versicherer nicht beteiligt ist, hat das Verfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, klare Rechtsnormen aufzustellen, durch die die Ermittlung der Überschussbeteiligung transparenter wird. Die bisherigen gesetzlichenVorschriften seien dafür bei weitem nicht ausreichend. Bis zum 31.12.2007 muss die gesetzliche Neuregelung erfolgen.
Die Entscheidungen sind zu finden unter:
Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 80/95
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050726_1bvr008095.html
Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 782/94 und 1 BVR 757/96
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050726_1bvr078294.html
Aufgrund dieser Rechtsprechung ist es uns gelungen, höhere Rückkaufswerte durchzusetzen. Beide von uns gerichtlich in Anspruch genommenen Lebensversicherer haben es vorgezogen, im Wege des Vergleichs höhere Rückkaufswerte zu gewähren. Auch die Rechtsschutzversicherer hatten ohne weiteres Deckungszusage für entsprechende Klageverfahren erteilt.