Bankenhaftung: Pflichtverletzung bei unterbliebener Aufklärung über strafrechtliche Ermitt-lungen gegen die Fondsgesellschaft
Ein Anlageberater ist prinzipiell verpflichtet, den Anleger über alle Umstände und Risiken aufzuklären, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können. Dazu gehören auch Umstände, die die Seriosität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen betreffen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Fondsverantwortli-chen bereits rechtskräftig zu einer im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit began-genen Straftat verurteilt worden sind oder nicht. Vielmehr genügt bereits die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen des bloßen Verdachtes einer solchen Straftat. Dadurch kann die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen insgesamt erschüttert werden, so das Oberlandesgericht München
Datenübermittlung an Schufa ohne Interessenabwägung unzulässig
Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages dürfen ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden nicht an die Schufa Holding AG weitergeleitet werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Im Streitfall hatte der Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlung unter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sich damit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf den Widerruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.
Nach Auffassung des Senats ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe von Daten unwirksam. Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits war in dem zu entscheidenden Fall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird, unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmers ausgegangen.
OLG Düsseldorf - I-10 U 69/06
(Meldung vom 19.12.2006)
Verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH auch bei Firmendarlehen
Das Verbraucherdarlehensrecht ist auch bei einer Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG anwendbar, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat.
Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Gesellschafter für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner mit der Gesellschaft haften sollten. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt der Vertrag nicht. Nach der Kündigung der Geschäftsverbindung verlangte die Klägerin von dem Gesellschafter Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen.
Der BGH stellt fest, dass die Mithaftungsübernahme wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 u. 5 BGB nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig ist (früher § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b und e, § 6 VerbrKrG). Der Schuldbeitritt sei einem Darlehensvertrag gleichzustellen. Das gelte auch dann, wenn der Schuldbeitritt zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 50.000 € erfolge, obwohl in diesem Fall Verbraucherdarlehensrecht nach § 507 BGB (früher § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG) nicht anwendbar wäre, wenn der Gesellschafter selbst als natürliche Person das Darlehen aufgenommen hätte. Entscheidend sei, dass der Geschäftsführer/Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG - unabhängig von seiner früheren Tätigkeit - zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen sei. Ein Geschäftsführer einer GmbH übe keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit aus, auch die Frage seiner Geschäftserfahrung spiele keine Rolle
Soll ein Geschäftsführer oder Gesellschafter also wirksam die Haftung für die Darlehensschuld der Gesellschaft übernehmen, muss die Bank zwingend die Formvorschriften des § 492 BGB beachten.
BGH Urteil v. 24.7.2007 (XI ZR 208/06, DStR 2007, 2022)
"Neue Rechtsprechung zur Prospekthaftung"
Vermögensverwalter, Kapitalanlagenvermittler, Banken und Steuerberater sind bei Anlageentscheidungen involviert und mögliche Anspruchsgegner bei Pflichtverletzungen. Die Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche Haftungsmaßstäbe entwickelt.
Oftmals führt auch ein eigennütziges Zusammenwirken mehrerer Beteiligter (kick backs) zu einer Fehlentscheidung des Anlegers.
Selbst wenn ein Anlageberater ein grobes Anlegerprofil erstellt hat, das auch höhere Risiken bei den Anlagen gestattet, darf ein Vermögensverwalter gleichwohl nicht junge Aktienfonds ohne „Historie“ empfehlen. Auch ist der Anleger aufzuklären, wenn die Aktienfonds bereits eine überdurchschnittliche Performance bei Ankauf verzeichnet haben, denn dann besteht die Gefahr des Rückschlags. Der Kunde ist nicht verpflichtet, Abrechnungen der Depotbank zeitnah zu kontrollieren. In diesem Fall hat sich schon vor Abschluss der ersten Instanz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Beraters zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet.
Vermögensverwalter müssen den Auftraggeber vorab über die Chancen und Risiken aus den vorgesehenen Anlagen informieren.
Besonders häufig sind Fälle, im denen die Bank zwar ein Anlegerprofil über die von dem Anleger verfolgten Ziele und dessen Risikoneigung erstellt hat, dann aber bei provisionsträchtigen Einzelinvestitionen von diesem Profil abweicht oder den Kunden über die Risiken der Investitionen (auch das Risiko mangelnder Fungibilität) im Unklaren lässt.