Bankrecht – Kreditsicherungsrecht

Die Rechtsprechung zum Bankrecht ist bedingt auch durch technische Neuerungen (online banking etc.) ständig im Fluß. Die internationale Verflechtung macht zudem auch die Beachtung ausländischer Rechtsordnungen unerlässlich. RA v. Saint-George ist Mitglied in der europäischen Gesellschaft für Bank- und Finanzrecht (AEDBF).

Als Beispiel für eine bedeutende Fortentwicklung der Rechtsprechung ist die BGH-Rechtsprechung über die Mithaft von Ehefrauen bei gemeinsam mit dem Ehemann aufgenommene Kreditverbindlichkeiten ohne eigenes wirtschaftliches Interesse zu nennen. Trotz Mitunterzeichnung des Kreditvertrages verneint der BGH unter bestimmten Voraussetzungen eine Mithaft der Ehefrau, da die Kreditgewährung ausschliesslich im Interesse des Ehemannes erfolgt ist.

Vorsicht bei Eröffnung von Bankkonten im Ausland. Die in Deutschland vielfach   anzutreffenden Bankvollmachten über den Tod hinaus sind beispielsweise in Luxemburg unwirksam.  Dort kann nur durch ein Gemeinschaftskonto sicher gestellt werden, dass ein Dritter über den Tod hinaus an dem Bankguthaben partizipiert, wenn der komplizierte Weg des Erbnachweises mittels Erbscheins vermieden werden soll

 


Verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH auch bei Firmendarlehen

Das Verbraucherdarlehensrecht ist auch bei einer Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG anwendbar, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Gesellschafter für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner mit der Gesellschaft haften sollten. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins enthielt der Vertrag nicht. Nach der Kündigung der Geschäftsverbindung verlangte die Klägerin von dem Gesellschafter Rückzahlung des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen.
Der BGH stellt fest, dass die Mithaftungsübernahme wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 u. 5 BGB nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig ist (früher § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b und e, § 6 VerbrKrG). Der Schuldbeitritt sei einem Darlehensvertrag gleichzustellen. Das gelte auch dann, wenn der Schuldbeitritt zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 50.000 € erfolge, obwohl in diesem Fall Verbraucherdarlehensrecht nach § 507 BGB (früher § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG) nicht anwendbar wäre, wenn der Gesellschafter selbst als natürliche Person das Darlehen aufgenommen hätte. Entscheidend sei, dass der Geschäftsführer/Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG - unabhängig von seiner früheren Tätigkeit - zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen sei. Ein Geschäftsführer einer GmbH übe keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit aus, auch die Frage seiner Geschäftserfahrung spiele keine Rolle Soll ein Geschäftsführer oder Gesellschafter also wirksam die Haftung für die Darlehensschuld der Gesellschaft übernehmen, muss die Bank zwingend die Formvorschriften des § 492 BGB beachten.

BGH Urteil v. 24.7.2007 (XI ZR 208/06, DStR 2007, 2022)