Verschulden des Frachtführers
CMR Artikel 3, 17 I, 28 I
Aufgrund des allgemeinen Hinweises in einem Frachtvertrag "Achtung: Diebstahlgefährdete Ware! Wagen wird verplombt!" muss der Spediteur / Frachtführer grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass bei der durchzuführenden Beförderung eine "besondere Gefahrenlage" besteht, die das Ergreifen besonderer, Sicherungsmaßnahmen "insbesondere den Einsatz eines Kastenwagen anstelle eines Planen-LKWs sowie ggfs. den Einsatz eines zweiten Fahrers" erfordert.
BGH, Urteil v. 01.07.2010 - I 176/08, Vorinstanz OLG Düsseldorf
Transportschäden sofort geltend machen
Nach § 438 HGB ist eine Schadensanzeige gegenüber dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung spätestens bei Ablieferung des Gutes vorzunehmen. Andernfalls wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert wurde. Dasselbe gilt für nicht erkennbare Beschädigungen, soweit sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt wurden. Solche Schadensersatzanzeigen sind stets schriftlich zu erstatten, wobei Faxmitteilungen ausreichen, soweit deren Zugang nachgewiesen werden kann. Diese Bestimmung des § 438 HGB gilt in erster Linie für den Warenversendungen zwischen Gewerbetreibenden.
Handelt es sich um Umzugsgut, Hausrat oder Mobiliar, muss die Schadenanzeige für erkennbare Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden sein, für äußerlich nicht erkennbare Schäden gilt eine Vierzehn-Tagefrist anstelle der sieben Tage (§ 451f HGB). Bei Umzugsgut gelten alle diese Einschränkungen jedoch nicht, soweit der Unternehmer / Frachtführer es unterlässt, dem Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Fristen der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassung der Schadensanzeige zu unterrichten. Diese Aufklärung kann auch formlos mündlich erfolgen, wobei den Unternehmer die Beweislast trifft. Bei einer schriftlichen Belehrung muss diese hinreichend transparent sein und ins Auge fallen.
Im Übrigen muss der Umzugsunternehmer den Auftragnehmer auf den Haftungshöchstbetrag von € 620 je Kubikmeter Laderaum hinweisen. Gleichzeitig muss er ihn darauf hinweisen, dass eine weitergehende Haftung vereinbart, oder das Gut auch zu einem höheren Betrag versichert werden kann. Wird eine solche Unterrichtung in deutlicher Gestaltung unterlassen, greifen die Haftungshöchstgrenzen nicht ein.
Mängelrüge gemäß §377 HGB im Streckengeschäft
Prinzipiell trifft den kaufmännischen Vertragspartner die Obliegenheit, die Ware unverzüglich zu untersuchen und gegenüber seinem Verkäufer zu rügen. Vermutet der Käufer lediglich einen Mangelverdacht und setzt sich daraufhin mit dem Hersteller in Verbindung, der ihm dann eine falsche Auskunft gibt, entlastet dies den Käufer nicht im Hinblick auf die Mängelrüge gemäß §377 HGB gegenüber seinem Verkäufer.
Überhöhten Untersuchungsaufwand von mindestens 15% des eigentlichen Warenwertes muss der Besteller / Abnehmer jedoch nicht tätigen. Durch einen Warnhinweis, das geringste Spuren eines Kandidatenstoffes in Rohstoffkomponenten für Folien auftauchen könne, gilt als ausreichender Hinweis darauf, dass die rezeptiv DEHP-freikonzipierten Folien gleichwohl einen minimalen Restgehalt unter dem relevanten Grenzwert von 0,1% aufweisen können. (OLG Koblenz U.v. 07.07.2016 – 2 U 504/15)