1. Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses für Sachmängel in den AGB eines Kunst-Auktionshauses
In einem Auktionskatalog war eine asiatische Skulptur („Sitzender Budda“) einer bestimmten Stilepoche zugeschrieben. Tatsächlich handelte es sich um eine neuzeitliche Fälschung.
Der Ersteigerer machte ein Rücktrittsrecht geltend. Das Auktionshaus berief sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen seien sowie ebenfalls Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden.
Nach Auffassung des BGH konnte sich das Auktionshaus nicht auf diesen Ausschluss berufen. Die Einbeziehung von Mängeln des ersteigerten Gegenstandes in diesen doppelten Gewährleistungsausschluss beinhaltet einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) BGB. BGH U.v. 9.10.13 VIII ZR 224/12
2. Ist ein unsigniertes Gemälde nicht im Werkverzeichnis eines Künstlers aufgenommen, beinhaltete dies noch keinen Mangel, selbst wenn der Verkäufer eine Expertise vorgelegt hat, wonach das Bild dem Künstler zugeschrieben wird. Die Vertragsparteien hätten die Authentizität des Werkes vereinbaren müssen, erst durch diese Beschaffenheitsangabe hätten dem Käufer Gewährleistungsansprüche zugestanden
OLG Karlsruhe Urteil vom 15.10.13 – 17 U 8/13.
3. Sittenwidriger Galerievertrag
Landgericht Köln erklärt Galerievertrag eines renommierten Kölner Galeristen für nichtig.
4. "Hier irrt Newton, wenn er meint, dass das prismatische Bild unveränderlich ist, wo es doch immer veränderbar bleibt"
Goethe, Farbenlehre, Polemischer Teil, 34ter Versuch zum Plagiatrechtsstreit "Power of Blue"
OLG Hamburg - 3 U 140/95 - , NJW 1996 S. 1153