Vertriebsrecht Frankreich

"Marges Arrierès auf dem Rückzug"

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Gesellschaftsrech / Internationales Rechtt

Bei internationaler Beteiligung können Ansprüche wegen gesellschaftsrechtlicher Durchgriffshaftung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch am Sitz der vermögenslosen Gesellschaft geltend gemacht werden.

Eine schwedische Aktiengesellschaft, die gewerbliche Bauten errichtete, war von ihrer niederländischen Hauptgesellschafterin mit erheblich zu geringem Kapital ausgestattet worden. Nach schwedischem Recht begründet dies eine Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der schwedischen AG. Der EuGH hat entschieden, dass die zitierte Vorschrift der EuGVVO auch in diesem Fall anzuwenden sei. Auch wenn die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der schwedischen AG vertraglicher Natur waren, betrifft die Unterkapitalisierung und die dadurch begründete Durchgriffshaftung einen deliktischen Anspruch im weiteren Sinne.

Die Kontrolle der Tochtergesellschaft hätte am Ort des schwedischen Geschäftsbetriebes erfolgen müssen. Dieser sei daher auch der „Ort des schädigenden Ereignisses“ im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

Vor dem Hintergrund der immer enger werdenden internationalen Verflechtung von Gesellschaften im europäischen Raum ist diese Entscheidung von grundlegender Bedeutung. Bekanntlich entziehen sich vielfach beherrschende Gesellschafter einer AG oder GmbH einer Durchgriffshaftung, indem sie ihren Wohnsitz entweder von vorneherein im Ausland haben oder in das Ausland verlegen. Dadurch wird eine persönliche Inanspruchnahme erheblich erschwert. Aufgrund der Entscheidung des EuGH können solche Gesellschafter demnach nunmehr auch am Sitz der insolventen oder ausgebluteten inländischen Aktiengesellschaft oder GmbH in Anspruch genommen werden. EuGH, U. 18.07.13 – C 147-12

 

GmbH-Recht

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Satzung sind insbesondere bei der Einsetzung eines fakultativen Aufsichtsrats bzw. Beirats sehr interessant. Hierdurch kann der Bewegungsspielraum der Geschäftsführung exakt gemäss den individuellen Vorstellungen der für die Gesellschaft massgeblichen Personen abgesteckt werden. Aus diesem Grund ist die GmbH auch sehr gut als privatrechtliche Rechtsform bei der kommunalen Eigengesellschaft geeignet. Hierbei kann die Gemeinde ihre Einflussmöglichkeiten im fakultativen Aufsichtsrat exakt auf die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung bestehenden Anforderungen des öffentlichen Rechts abstimmen. 

 

Personengesellschaften / Familiengesellschaften

Diese rechtliche Struktur ist immer noch der vorherrschende Gesellschaftstyp im deutschen Mittelstand. Vielfach historischen Ursprungs und aus steuerlichen Erwägungen beibehalten, kann jedoch diese Gesellschaftsform eine reibungslose Übergabe an die Nachfolgegeneration im Betrieb hindern, da die Personengesellschaft immer auf den derzeitigen Inhaber zugeschnitten ist und die sukzessive Übergabe der Geschäfte an den Nachfolger behindert.     

 

Beratung von Aufsichtsräten und Beiräten

Zunehmend geraten haftungsrechtliche Konsequenzen für diesen Personenkreis in den Vordergrund und erfordern eine exakte Vermittlung von Kenntnissen der grundsätzlichen Zuständigkeiten und Pflichten der Räte. Von außerordentlicher Bedeutung ist auch die Information über versicherungstechnische Fragen, da eine Vielzahl von Risiken durch einen geeigneten Versicherungsschutz abgedeckt werden können.