Wettbewerbsrecht

Unterschiedlicher Wettbewerbsschutz in den EU-Mitgliedsstaaten

Für Wiederverkäufer misslich ist die Rechtslage, dass in einem Mitgliedsstaat ein Produkt oder eine Verpackung als Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb durch den Hersteller eines bekannteren Produkts untersagt wird, während es in einem anderen Mitgliedsstaat keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Rechtsgrundlage für diese unterschiedliche Wirkung des Wettbewerbsschutzes ist Art 16 der Richtlinie 98/71 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den Schutz von Mustern und Modellen:

Verhältnis zu anderen Formen des Schutzes Diese Richtlinie lässt Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedsstaates über nicht eingetragene Rechte an Mustern, Marken oder anderen Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung wegen unlauteren Wettbewerbs unberührt.

The provision of this directive shall be without prejudice to any provision of Community law or of the law of the member state concerned relating to unregistered design rights, trade marks or distinctive signs, patents and utility models, typefaces, civil liability or unfair competition.

Vor allem Importeure können sich also nicht zwingend darauf verlassen, dass sie ein Produkt ohne Abmahnung im Inland absetzen können, wenn es in dem Herkunftsland nicht wettbe-werbswidrig ist. Bislang existiert noch keine Rechtsprechung dazu, ob dann ein Regressan-spruch gegen den Verkäufer im Herkunftsland besteht.

 

Lederwaren-Report 2/07: "BGH lehnt Kelly-Bag Klage ab"

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BGH-Urteile des 1. Zivilsenats vom 11. Januar 2007:
Az.: I ZR 198/04 ; I ZR 199/04; I ZR 200/04

 

 

Niederlage für LVMH in den USA

Der weltweit bekannte französische Luxuswarenhersteller LVMH hat in seinem Kampf gegen Nachahmung seiner Produkte durch andere Hersteller eine Niederlage erlitten. Ein Gericht in New York hat die von dem französischen Unternehmen eingereichte Klage gegen den amerikanischen Accessoir-Fabrikanten Dooney & Bourke zurückgewiesen. Der japanische Künstler Tashaki Murakami hat das berühmte LV-Monogramm, das von Louis Vuitton für seine berühmte Taschenserie verwendet wird, in eine Mehrfarbversion abgewandelt. Ungeachtet "offenkundiger Ähnlichkeiten" käme keine Verwechslung der Produkte in Betracht, so der New Yorker Richter. Seit Ende 2006 hat Dooney & Bourke ca. 1,8 Mio. Taschen mit dem abgewandelten LV-Symbol in den USA verkauft.

Die Entscheidung überrascht insoweit, als us-amerikanische Gerichte bislang eher dafür bekannt waren, den Symbolen namenhafter Hersteller Nachahmungsschutz einzuräumen. Insoweit waren US-Richter eher für eine rigorose Haltung bekannt.

Es bleibt abzuwarten, ob LVMH Berufung gegen das Urteil einlegen wird.