Markenrecht

Geschäftliche Bezeichnungen / Firmen werden nach § 15 Abs. 2, 3 Markengesetz geschützt.

Eine Unternehmensbezeichnung, die ausschließlich firmenmäßig gebraucht wird, ist in der Regel nicht geeignet, eine Marke für Waren oder Dienstleistungen zu beeinträchtigen.

EuGH, U. v. 21.11.2002 – C-23/01, GRUR 2003, 143 "Robeco/Robelco"; EuGH, U. v. 11.9.2007 – C-17/06, GRUR 2007, 971 "Celine"; BGH, U. v. 13.9.2007 – I ZR 31/05, GRUR 2008, 254 "The Home Store".

Ein Unternehmenskennzeichen kann jedoch auch eine markenmäßige Benutzung beinhalten, wenn sie auf den Waren angebracht wird oder bei der Werbung für Waren oder Dienstleistungen Verwendung findet. Führt dies dazu, dass der Verkehr eine Verbindung mit den markenmäßig geschützten Waren oder Dienstleistungen herstellt, kann der Markeninhaber auch aus Markenrecht gegen die Firmenbezeichnung vorgehen.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof unlängst entschieden, dass eine auch im Internet beworbene "Musikschule Pelikan GmbH" die Wort- und Bildmarke "Pelikan" – einer der größten Papier- und Schreibwarenhersteller Deutschlands – verletzen könnte. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kann eine Verwechslungsgefahr auch zwischen einer unter der Rubrik "Waren-/Lehrmittel" geschützten Marke und der Dienstleistung "Musikunterricht" bestehen. Soweit das Publikum annehmen könnte, dass die Dienstleistung einer Musikschule unter der Bezeichnung Pelikan aus demselben oder wenigstens wirtschaftlich verbundenen Unternehmen herrühren könnte, das Lehrmittel unter der Bezeichnung Pelikan anbietet, kann dies zu einer markenmäßigen Beeinträchtigung führen. Eine entsprechende Rechtsfolge ergibt sich aus einer Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 9 GMV. Soweit das Publikum eine Verbindung zwischen dem firmenmäßig genutzten Zeichen und der vertriebenen Ware herstellt, kann auch aus der Gemeinschaftsmarke gegen die Firmenbenutzung vorgegangen werden.

 

 

Der Inhaber einer bekannten Marke kann einen Mitbewerber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn der Mitbewerber mit der bekannten Marke entsprechenden Schlüssel-wörtern Werbung erscheinen lässt. Voraussetzung ist allerdings, dass mit diesen Schlüsselwörtern keine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten werden, vielmehr eine Konsumalternative vorgeschlagen wird. Die Grenze bil-det auch hier die Verwässerung oder Verunglimpfung der bekannten Marke. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 22.9.2011 – C – 323/09 Hintergrund dieses Urteils ist die frühere Entscheidung des EuGH, mit der die markenrechtliche Unbedenklichkeit so genannter Ad-Words ausgesprochen wurde.

Wenn Wettbewerber ihre identische Unternehmenskennzeichnung viele Jahre lang nebeneinander benutzen, führt dies zu einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage. Das "Recht der Gleichnamigen" führt dann dazu, dass es einer Partei verwehrt ist, die Unternehmensbe-zeichnung auch als Marke eintragen zu lassen. Eine Eintragung als Marke ist selbst dann unzulässig, wenn zugunsten einer Partei bereits eine markenrechtliche Position besteht, die durch weitere Markeneintragungen nur verfestigt wird. Die kollidierende Bezeichnung muss nicht unbedingt firmenmäßig benutzt werden, auch eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann zu einer Rechtsverletzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG führen.

BGH, Urteil vom 14.4.2011 – I ZR 41/08

Der Begriff "doortech" kann ungeachtet des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 II lit. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) als EU-Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat in der Bezeichnung "doortech" keinen rein beschreibenden Begriff für das Warenverzeichnis der Klasse 6 "Beschläge aus Metall für Türen und Fenster" oder der Klasse 20 "Beschläge aus Kunststoff für Türen und Fenster" gesehen. Der phantasievolle Charakter der Bezeichnung stehe im Vordergrund und vermittle dem Kunden keine klare Vorstellung über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der betreffenden Waren.

(1. Beschwerdekammer des HABM in der Rechtssache R447/2001.)

 

Werbekampagne bei Auslaufen eines Markenlizenzvertrages

Ein Markenlizenznehmer darf sine Kunden darauf hinweisen, dass ein langjähriger Lizenzvertrag demnächst ausläuft und er dasselbe Produkt unter einer anderen Bezeichnung heraus-bringt. Er hat sich dabei aber auf sachliche Informationen zu beschränken; er darf den Namenswechsel nicht zum Anlass einer groß angelegten Werbekampagne machen, und nicht betonen, dass ihm gegenüber dem Markeninhaber der Vorteil der Produktionskompetenz zufalle. ("neuer Name – dasselbe Geschoss")

OLG Kln, Urteil vom 2.3.2007 – 6 U 190/06