von Rechtsanwalt Peter Schmitz-Kröll
Für die vielfältigen Schadenskonstellationen im betrieblichen Bereich, für die dann auch noch unterschiedliche nationale Rechtsordnungen gelten, bedarf es bei der juristischen Betreuung umfangreicher praktischer Erfahrungen und umfassender Rechtskenntnisse auch des internationalen Rechts.
Bei mangelhaften Produkten können zwischen Herstellern und Abnehmern eine Vielzahl von Schadenkonstellationen auftreten. Längst nicht alle von den Abnehmern/Verarbeitern geltend gemachten Schadenpositionen werden von einer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Eine sorgfältige Prüfung/Beratung hinsichtlich der Vollständigkeit und Geeignetheit des Versicherungsschutzes ist sehr zu empfehlen, will man unliebsame Überraschungen im Ernstfall, d.h. dem Versicherungsfall, vermeiden. Aus der Praxis der Kanzlei ein Beispiel:
Ein mittelständisches Unternehmen der Automobilzulieferindustrie hatte einen Reklamationsfall im europäischen Ausland. Teile der von ihr gelieferten Baugruppen stellten sich als mangelhaft heraus und mussten gegen mangelfreie Bauteile ausgetauscht werden. Der Abnehmer verlangte die Kosten für den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge und die aufgewandten Austauschkosten von dem Hersteller der fehlerhaften Baugruppen erstattet. Die Haftungsfrage stand außer Zweifel; kritisch war es dagegen um den Versicherungsschutz für diesen Schadenfall bestellt. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Zulieferbetriebes stellte sich auf den Standpunkt, dass der Versicherungsvertrag für die zur Regulierung anstehenden Schadenersatzpositionen keinen Schutz bieten würde.
Wir konnten nach Prüfung der Versicherungsunterlagen und ausführlichen Interviews mit der Geschäftsleitung des Zulieferers feststellen, dass der Mandantin einige Zeit vor dem hier interessierenden Schadenfall im Rahmen eines seitens der Versicherung mit ihr geführten Beratungsgesprächs eine Vertragserweiterung, und zwar der Einschluss des „erweiterten Produkthaftpflichtschutzes“ angeboten und dann auch vertraglich fixiert worden war, der in wesentlichen Punkten den tatsächlichen Risiko-Szenarien eines Automobil-Zulieferbetriebes nicht gerecht wurde. Wäre die Mandantin auf die Lücken im Versicherungsschutz seinerzeit hingewiesen worden, hätte sie auf die Beseitigung dieser Lücken und einen für ihr Unternehmen maßgeschneiderten Versicherungsschutz hingewirkt. Durch unsere Einschaltung konnte mit dem Versicherer eine Lösung gefunden werden, die der Mandantin bei der Bewältigung der Reklamationsfolgen eine wesentliche Hilfe war.
Dieses Beispiel zeigt, dass gerade im Bereich der betrieblichen Risikovorsorge nichts dem Zufall überlassen werden darf sondern die Risiko-Szenarien möglichst lückenlos erfasst werden müssen, um sie sodann entsprechend abzusichern. Wer als Unternehmer nicht so verfährt, setzt sein Unternehmen finanziellen Gefahren aus, die bis hin zur Betriebsaufgabe reichen können.