Direktklage im Inland eines im Ausland geschädigten Verkehrsteilnehmers gegen den Ausländischen Haftpflichtversicherer
Nach der Verordnung EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Eu GVVO) kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Firmensitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Wenn das Kfz-Haftpflichtrecht des anderen Mitgliedstaates einen solchen Direktanspruch wie in Deutschland kennt, kann die Klage in Deutschland am Wohnsitz des Geschädigten erhoben werden. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch im Rahmen des Lugano-Übereinkommens (mit der Schweiz, Dänemark, Norwegen und Island) nach Art. 9, 11 bei einem bestehenden Direktanspruch eine Klage im Inland möglich ist, BGH, U.v. 23.10.12 - VI ZR 260/11.
Durchgriffshaftung
Bei internationaler Beteiligung können Ansprüche wegen gesellschaftsrechtlicher Durchgriffshaftung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch am Sitz der vermögenslosen Gesellschaft geltend gemacht werden – siehe ausführlich unter Wirtschfts- Gesellschaftsrecht.
Erfüllungsort bei EU-Versendungskauf
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend nunmehr der Bundesgerichtshof haben neue, wegweisende Urteile zur Frage des Gerichtsstands beim grenzüberschreitenden Versendungskauf erlassen. Nach Art. 5 Nr. 1 lit. b der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVVO - kann eine Person mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, soweit der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in dem Mitgliedsstaat ist, an den die Sache nach dem Vertrag geliefert worden ist oder hätten geliefert werden müssen.
Der EuGH und ihm folgend der BGH haben nunmehr noch einmal ausführlich festgestellt, das diese Bestimmung autonom auszulegen ist. Es kommt nicht darauf an, welchen Erfüllungsort das nationale Recht festlegt oder wie der Erfüllungsort nach dem UN-Kaufrecht (CISG) definiert wird. Erfüllungsort für die Warenlieferung ist vielmehr der Ort, an den die Ware dem Käufer körperlich übergeben worden ist oder hätte übergeben werden müssen. (EuGH / EuZw 2010, 301 Rdn.49f. Car Twin GmbH / Key Safety Systems Srl.) Dieser Erfüllungsort für die Warenlieferung ist dann aber auch maßgeblich für den Gerichtsstand der Kaufpreisklage und so wiederum unabhängig davon, ob nach dem UN-Kaufrecht die Kaufpreiszahlung am Ort der ausländischen EU-Niederlassung des Verkäufers zu leisten ist. Ein deutscher Importeur kann demnach der Zahlungsklage eines EU-Lieferanten auch durch eine sog. negative Feststellungsklage vor einem deutschen Gericht entgegentreten. Dies hat vor allem den Vorteil, dass er als Importeur auch alle Einwendungen aus anderen Rechtsgründen , die ihm gegen die Kaufpreisklage zustehen, vor dem deutschen Gericht erheben kann.
Beitreibungen in der Schweiz
Die Zwangsvollstreckung in der Schweiz beginnt mit einem Betreibungsbegehren des Gläubigers an das Betreibungsamt, welches dem Schuldner sodann einen Zahlungsbefehl zustellt. Der Schuldner kann hiergegen ohne Begründung Rechtsvorschlag erheben. Der Gläubiger muss nun den Rechtsvorschlag durch das Gericht beseitigen lassen. Verfügt der Gläubiger bereits über ein vollstreckbares Urteil oder eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung, so kann er vom Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Hat der Gläubiger zwar kein Urteil, aber eine vom Schuldner unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde ausgestellte Schuldanerkennung, so kann er vom Gericht in einem summarischen Verfahren zumindest provisorische Rechtsöffnung verlangen. Hat der Gläubiger weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, so muss er seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren geltend machen.
Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder wurde dieser vom Gericht beseitigt, so kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt entscheidet sodann von Amtes wegen, ob die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt wird.
Produkthaftungsrecht in Frankreich
Das französische Produkthaftungsrecht weist im Gegensatz zur deutschen Rechtslage zwei Besonderheiten auf: Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes de la responsabilité du fait des produits défectueux Art. 1386-1 bis 1386-18 des Code Civil gelten auch für Schadensersatzansprüche des gewerblichen Abnehmers. Danach können von einem gewerblichen Abnehmer / Weiterverarbeiter / Händler auch Sachschäden an gewerblich genutzten Gütern gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Allerdings ist diese Bestimmung auch abdingbar, d. h. Gewerbetreibende untereinander können diese Haftung für Schäden einzelvertraglich wirksam ausschließen. Nach französischem Recht werden deliktische Ansprüche durch vertragliche Ansprüche verdrängt, soweit zwischen dem Geschädigten und dem Verkäufer oder Hersteller vertragliche Beziehungen bestehen (Prinzip der Anspruchsexklusivität). Zudem gehen vertragliche Ansprüche mit der Weiterveräußerung auf den zweiten oder Endabnehmer über, die dann aus übergegangenem Recht gegen den ursprünglichen Hersteller Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln oder fehlender Vertragsgemäßheit geltend machen können. Der Endabnehmer kann es sich also aussuchen, ob er gegen den Verkäufer, gegen den Zwischenhändler und/oder den Hersteller aus übergegangenem Recht oder gegen alle gleichzeitig vertragliche Ansprüche erhebt.