Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils mittels Beschluss oder Ausschließung des Gesellschafters durch eine Klage

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. BGH-Senat hat hierzu eine wichtige Entscheidung gefällt. Die Einziehung eines Gesellschaftsanteils mittels Beschluss wird grundsätzlich bereits mit seiner Mitteilung an den betreffenden Gesellschafter wirksam und nicht erst mit der Leistung der Abfindung. Anders ist dies bei einer Ausschließungsklage. Der Gesellschafter ist dann erst wirksam aus der GmbH ausgeschlossen, wenn er das Abfindungsentgelt erhält.

Dieser Unterschied wird vom BGH damit begründet, dass bei einer Einziehung des GmbH-Anteils aus wichtigem Grund der betroffene Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages diesem Ausschließungsgrund antizipatorisch zugestimmt hat. Im Falle der Ausschließungsklage wird von dem Gericht erst festgestellt, ob die nicht im Gesellschaftsvertrag geregelten Ausschließungsgründe vorliegen.

Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn bei Beschlussfassung schon feststeht, dass die Abfindung nicht aus dem freiem Stammkapital erbracht werden kann. Dann liegt auch im Falle der Einziehung eine Nichtigkeit des Beschlusses vor.

Ergibt sich die Beeinträchtigung des Stammkapitals erst nach der Beschlussfassung, was häufig der Falls sein kann, wenn die Zahlung des Abfindungsguthabens in Raten oder wegen Stundung zeitlich später erfolgt und wird sodann das Stammkapital beeinträchtigt oder sogar aufgezehrt, haften die verbliebenen Gesellschafter gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich. Ihrer Inanspruchnahme können sich die Gesellschafter nur durch Ausgleich der Unterdeckung oder durch Auflösung der Gesellschaft entziehen. BGH , Urteil vom 24.1.2012 – II ZR 109/11

 

 

Gesellschaftsrech / Internationales Rechtt

Bei internationaler Beteiligung können Ansprüche wegen gesellschaftsrechtlicher Durchgriffshaftung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO auch am Sitz der vermögenslosen Gesellschaft geltend gemacht werden.

Eine schwedische Aktiengesellschaft, die gewerbliche Bauten errichtete, war von ihrer niederländischen Hauptgesellschafterin mit erheblich zu geringem Kapital ausgestattet worden. Nach schwedischem Recht begründet dies eine Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der schwedischen AG. Der EuGH hat entschieden, dass die zitierte Vorschrift der EuGVVO auch in diesem Fall anzuwenden sei. Auch wenn die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der schwedischen AG vertraglicher Natur waren, betrifft die Unterkapitalisierung und die dadurch begründete Durchgriffshaftung einen deliktischen Anspruch im weiteren Sinne.

Die Kontrolle der Tochtergesellschaft hätte am Ort des schwedischen Geschäftsbetriebes erfolgen müssen. Dieser sei daher auch der „Ort des schädigenden Ereignisses“ im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

Vor dem Hintergrund der immer enger werdenden internationalen Verflechtung von Gesellschaften im europäischen Raum ist diese Entscheidung von grundlegender Bedeutung. Bekanntlich entziehen sich vielfach beherrschende Gesellschafter einer AG oder GmbH einer Durchgriffshaftung, indem sie ihren Wohnsitz entweder von vorneherein im Ausland haben oder in das Ausland verlegen. Dadurch wird eine persönliche Inanspruchnahme erheblich erschwert. Aufgrund der Entscheidung des EuGH können solche Gesellschafter demnach nunmehr auch am Sitz der insolventen oder ausgebluteten inländischen Aktiengesellschaft oder GmbH in Anspruch genommen werden. EuGH, U. 18.07.13 – C 147-12

 

 

Übertragung von deutschen GmbH-Anteilen in der Schweiz

Bislang wurden Abtretungen deutscher GmbH-Anteile durch schweizerische Notare dann anerkannt, wenn bei der Errichtung der Abtretungsurkunde wesentliche Grundsätze des deutschen Beurkundungsgesetzes beachtet werden. Dies war für Schweizer Notare der Kantone Basel-Stadt, Bern, Zürich und Luzern sowie die französischsprachigen Kantone Genf und Waadt der Fall

Unter Bezugnahme auf eine neu erlassene Vorschrift des Schweizer Obligationenrechts hatte das Landgericht Frankfurt die Auffassung vertreten, die Beurkundung durch einen schweizer Notar könne nun nicht mehr anerkannt werden, weil nach dem neuen Artikel 785 Abs. 1 Obligationenrecht OR die Abtretung privatschriftlich erfolgen kann.

Nunmehr hat das OLG Düsseldorf jedoch die von einem Basler Notar beurkundete Abtretung weiterhin anerkannt; auch ein Schweizer Notar er sei befugt, die diese Änderung berücksichtigende Gesellschafterliste beim deutschen Handelsregistergericht einzureichen, wie es § 40 Abs. 2 GmbH vorsieht, Beschluß vom 2.3.2011 - I-3 Wx 236/10.