Gewerbliches Mietrecht

Keine Abrechnungsfrist über Nebenkosten bei Geschäftsraummiete

Die Ausschlussfrist von 12 Monaten zur Vorlage der Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter bei Wohnraummietverhältnissen nach § 566 Absatz III Satz 3 BGB gilt nicht für Geschäftsraummiete. Allerdings kann der Vermieter von Gewerberaum die Abrechnung der Nebenkosten auch nicht über Gebühr hinauszögern Er muss sie alsbald erstellen und dann zeitnah an den Mieter übermitteln, andernfalls besteht die Gefahr, dass die Ansprüche des Vermieters verwirkt sind. Jedem Vermieter ist daher dringend anzuraten, Nebenkostenvorauszahlungen gegenüber dem Mieter alsbald abzurechnen.

Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses die Vorauszahlungen vom Mieter sogar zurückverlangt werden können. Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf Wohnraummietverhältnisse wird von zumindest von zwei Oberlandesgerichten nunmehr auch auf Gewerberaum-mietverhältnisse angewendet. Der Anspruch auf Rückzahlung der kompletten Betriebskostenvorauszahlungen kann nach Ende der Mietzeit damit auch von Gewerberaummietern gegen den Vermieter geltend gemacht werden. OLG Düsseldorf Urteil vom 29.06.2009 - 24 U 11/09; ebenso Kammergericht Berlin Urteil vom 22.03.2010 - 8 U 142/09

 

Gewerbliche Untervermietung

Wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, ohne dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich innerhalb der gesetztlichen Frist kündigen (§540 BGB).

In einem unlängst vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der beklagte Mieter geweigert, nähere Angaben über den von ihm benannten potentiellen Untermieter zu machen, weil er als Mieter ohnehin für die Zahlungen des Mietzinses aufkommen muss.

Die daraufhin von dem Mieter erklärte außerordentliche Kündigung wurde von dem Bundesgerichtshof nicht für rechtswirksam erachtet. Nach Auffassung des BGH hat der Vermieter von Gewerberaum nicht nur einen Auskunftsanspruch über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Untermieters, sondern er kann auch nähere Angaben über die Bedingungen des Untermietverhältnisses verlangen. Insbesondere dann, wenn der Hauptmieter eine Betriebspflicht übernommen hat, geht das Interesse des Vermieters dahin, dass der Betreiber des Mietobjekts nicht allzu häufig wechselt und das Objekt nicht leer steht.

BGH XII ZR 92/04 U. v. 15.11.2006