WG-Auseinandersetzungen betreffen in erster Linie Verwalter-Abrechnungen und Zustimmungserfordernisse zu baulichen Veränderungen.
Bei notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen kommt es bei der Beschlussfassung auf die Stimmenmehrheit an.
Bauliche Veränderungen können auch dann beschlossen werden, wenn sie technisch notwendig sind, um die Anlage auf den neusten Stand zu bringen oder baupolizeilichen Anforderungen zu genügen.
Ob auch ohne diese Voraussetzungen Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum gegen den Willen Einzelner vorgenommen werden können, ist eine Frage der Abgrenzung.
Betrifft der Eingriff nur einen Bereich, von dem der widersprechende Eigentümer nicht betroffen ist, können auch diese Veränderungen mit Mehrheit beschlossen werden. An den Kosten muss sich der überstimmte Eigentümer dann nicht beteiligen. Soweit jedoch durch den Eingriff das Gepräge der Gesamtanlage verändert wird, muss dies von einem einzelnen Eigentümer auch gegen den Willen der Mehrheit nicht geduldet werden.
Betrifft der Eingriff jedoch einen allen Eigentümern zugänglichen oder von diesen genutzten Bereich, ist auch die Zustimmung aller Eigentümer notwendig: so auch der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen – behinderten - Wohnungseigentümer auf eigene Kosten. Soll der Personenaufzug nur einzelnen Eigentümern qua Sondernutzungsrecht zur Verfügung stehen, ist dies durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich; es bedarf einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. (BGH U. v. 13.01.2017 - V ZR 96/16)